Denkmalschutz in Deutschland

Kulturhistorisch relevante Gesamtanlagen und Kulturdenkmäler sollen in Deutschland besonders geschützt werden. Das Ziel des Denkmalschutzgesetzes ist dafür zu sorgen, dass ein Denkmal nicht verfälscht, beschädigt oder beeinträchtigt wird. Die Rahmenbedingungen dafür werden im jeweiligen Landesrecht für Denkmalschutz festgehalten, denn der Schutz historische Bausubstanz unterliegt den Landesgesetzgebern.

Geschichte

In Deutschland ist der Denkmalschutz bereits seit 1919 gesetzlich verankert. Heute gehören zum Denkmalrecht auch Vorschriften, die sich mit dem Verkehr und dem Handel von beweglichen Kulturgütern beschäftigen. Deutsches Kulturgut wird darin gegen Abwanderung geschützt und auch eine vorrübergehende Ausleihe von Denkmälern und Kulturgütern ist bei uns detailliert geregelt, damit die historisch relevanten Güter und Bauten nicht verlorengehen.

Man unterscheidet zwischen vier Denkmalarten

Natürlich ist der Unterschied zwischen beweglichen und unbeweglichen Denkmälern einfach, doch es gibt auch Bodendenkmale, die nicht mehr mit Grundstücken verbunden sind. Die Kulturdenkmäler werden daher in folgende Kategorien eingeteilt:

• Boden- und Baudenkmale & Gartendenkmale
• Gesamtanlagen
• Flächendenkmale und Ensembles
• Immobilien
• Bewegliche Denkmäler

In den Gesetzestexten hat jede Kategorie ihre eigenen Texte, die dafür sorgen sollen, dass alle Denkmäler in Deutschland einem besonderen Schutz zugeführt werden.

Denkmalschutz und Eigentumsrecht

Allein im München gibt es über 7.000 denkmalgeschützte Gebäude und ihre Besitzer müssen sich besonderen Vorschriften und Regeln beugen, wenn sie Veränderungen an ihrem Besitz vornehmen wollen. Immer öfter werden historisch bedeutsame Gebäude auch als Geldanlage genutzt und jeder kann sich über die Vorteile dieser Anlageart informieren. Trotz steuerlicher Vorteile bleiben viele Anleger aber zuerst skeptisch, denn anders als beim Haus aus den 1960er Jahren kann man nicht einfach alte Fenster gegen neue mit Doppelverglasung ersetzen und auch die Front des Hauses darf nur sehr geringfügig und in Absprache mit der zuständigen Behörde verändert werden. Wer alte Bausubstanz aber liebt, wird die Vorgaben gerne einhalten, denn am Ende einer gelungenen Sanierung steht ein wahres Schätzchen auf dem Grundstück, das garantiert einen unverwechselbaren Charme besitzt.